Herstellungsklage

Herstellungsklage
Herstellungsklage,
 
Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens (§§ 1353 ff. BGB), aber auch auf Erfüllung einzelner ehelichen Pflichten oder auf Unterlassung ehestörenden Verhaltens. Ein Herstellungsurteil kann nicht vollstreckt werden (§ 888 Absatz 2 ZPO), sodass seine praktische Bedeutung gering ist.

Universal-Lexikon. 2012.

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  • Herstellungsklage — Eine Herstellungsklage ist eine Klage eines Ehegatten gegen den anderen auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Zuständig ist das Familiengericht (§ 606 ZPO). Das Urteil kann nicht vollstreckt werden (§ 888 Abs. 3 ZPO), aber als… …   Deutsch Wikipedia

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