- Herstellungsklage
- Herstellungsklage,Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens (§§ 1353 ff. BGB), aber auch auf Erfüllung einzelner ehelichen Pflichten oder auf Unterlassung ehestörenden Verhaltens. Ein Herstellungsurteil kann nicht vollstreckt werden (§ 888 Absatz 2 ZPO), sodass seine praktische Bedeutung gering ist.
Universal-Lexikon. 2012.